Satzung

SATZUNG
Gebirgsjägerkameradschaft
Tegernseer Tal und Landkreis Miesbach
Verabschiedet am 18. April 2012

§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Gebirgsjägerkameradschaft Tegernseer Tal und Landkreis Miesbach“. Im weiteren Kameradschaft genannt.
Sitz der Kameradschaft ist Rottach-Egern. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kameradschaft wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

§2
Zweck der Kameradschaft
Die Kameradschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Angehörigen der Gebirgstruppe von einst und jetzt und von Freunden der Gebirgstruppe.
Die Kameradschaft ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Zweck der Kameradschaft ist

  • die Wahrung und Überlieferung der guten Tradition der Gebirgstruppe
  • das Eintreten für die Ehre des deutschen Soldaten, für die Stärkung des Nationalbewußtseins und des Verteidigungswillens
  • das Wachhalten des Andenkens an die Gefallenen und Toten der Gebirgstruppe und Mitwirkung an der Pflege von Gedenkstätten und Gräbern
  • die Pflege der Kameradschaft, auch über Grenzen hinweg und Kameradenhilfe
  • die Förderung der Völkerverständigung durch Begegnungen mit Gebirgssoldaten befreundeter Länder wie auch ehemaliger Kriegsgegner
  • die Unterstützung des Volksbunds Deutsche Kriegsgräberfürsorge und des Gebirgsjägermuseums in Ingolstadt
  • das Eintreten für den Schutz der Natur
  • die Pflege des Schieß- und Bergsports
  • die Verbindung zur aktiven Gebirgstruppe und deren Unterstützung
  • die Mehrung des Wissens über die deutsche und internationale Gebirgstruppen

Die Kameradschaft strebt auf der Grundlage der Satzungszwecke eine Zusammenarbeit mit folgenden Verbänden/Körperschaften an:

  • Kameradenkreis der Gebirgstruppe, München
  • Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr
  • Gebirgstruppenteilen der Bundeswehr
  • Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge
  • Veteranen- und Reservistenvereinigungen im Landkreis Miesbach
  • Internationale und nationale Gebirgsjägervereinigungen
  • Bayerischer Soldatenbund 1874, München
  • Bund der Bayerischen Gebirgsschützen
  • Deutscher Bundeswehrverband

sowie weiteren Vereinigungen, die den Zielen der Kameradschaft nahestehen.

§3
Mitgliedschaft
Mitglied in der Kameradschaft können aktive und ehemalige Angehörige der Gebirgstruppe sowie Freunde der Gebirgstruppe werden.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag und die nachfolgende Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand; eine Ablehnung wird nicht begründet und ist unanfechtbar. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen.
Mit der Erklärung im Aufnahmeantrag bekennt sich das Mitglied zu den in der Satzung definierten Zielen und Aufgaben der Kameradschaft.
Die Mitgliedschaft endet
a. durch den Tod
b. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich erklärt werden muß
c. durch Ausschluß (grober Verstoß gegen Ziele der Kameradschaft, Schädigung des
Ansehens der Kameradschaft)

§4
Mitgliedsbeitrag und Ausgabenregelung
Die zur ordnungsgemäßen Führung der Kameradschaft erforderlichen Geldmittel werden durch Spenden aufgebracht. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung die Erhebung eines Beitrags beschließen.
Mittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Tätigkeiten für die Kameradschaft sind ehrenamtlich.
Entstehende Unkosten, die eines schriftlichen Nachweises bedürfen, werden nach Entscheidung des engeren Vorstands aus dem Vereinsvermögen bestritten
§5
Vorstand
Die engere Vorstandschaft der Kameradschaft besteht aus dem
Ersten Vorsitzenden Zweiten Vorsitzenden Zahlmeister
Schriftführer und Pressewart
Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus 5 gewählten Mitgliedern. Dabei sollten nachfolgende Aufgabenbereiche abgedeckt werden

  • Verbindung zur Bundeswehr und ResVerband
  • Verbindung zu Verbänden und Vereinen
  • Schießsport, Organisation und Beratung
  • Bergsport, Organisation und Beratung
  • Geschichte der Gebirgstruppe
  • Fürsorge und Betreuung

Alle Organe der Vorstandsschaft werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Über die Tätigkeit der Vorstandschaft ist einmal jährlich der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht zu geben; diese entscheidet über die Entlastung der Vorstandschaft im Einzelnen oder im Gesamten.

§6
Wahlen und Vertretung
Die Wahl der Organe der Vorstandschaft erfolgt durch einfache Abstimmungsmehrheit. Die Wahl kann offen oder schriftlich erfolgen; über diese Frage entscheidet einfache Mehrheit in offener Abstimmung.
Zusätzlich zur Vorstandschaft sind zwei Kassenprüfer zu wählen.
Die Kameradschaft handelt durch ihre engere Vorstandschaft. Die beiden Vorsitzenden vertreten die Kameradschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§7
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im I.Quartal des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres – sowie nach Bedarf – durch die Vorstandschaft einzuberufen. Die einzuhaltende Frist beträgt 14 Tage. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform, es ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

§8
Gültigkeit
Die Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen geändert werden.

§9
Auflösung
Die Auflösung der Kameradschaft bedarf einer Mehrheit von 2/3 der dazu einberufenen Mitgliederversammlung.
Das zum Zeitpunkt der durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Auflösung der Kameradschaft vorhandene Vermögen in Geldmittel ist unter Berücksichtigung und Abrechnung noch laufender Vorgänge unter Anfertigung eines schriftlichen Protokolls zum Erhalt der Gebirgsjäger-Ehrentafel am Hafnerstein/Wallberg zu verwenden und einer Körperschaft zu übergeben, die dessen Erhalt und Pflege weiterhin betreut. Das Sachvermögen (Standarte, Akten) sind der Stiftung Deutsche Gebirgstruppe zu übergeben.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine andere Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Vermögens beschließen.

Rottach-Egern, den 18. April 2012